Prüfung und Zertifizierung von Materialien und Produkten im Kontakt mit Trinkwasser in Deutschland

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018, regelt seit 2012 die Einsatzmöglichkeiten von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser durch die vom Umweltbundesamt erstellen Bewertungsgrundlagen gemäß § 17.

Gleichzeitig verweist diese Verordnung für den Einsatz von Produkten im Trinkwasser auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik der privaten Regelsetzer (DIN, DVGW, VDI u.ä.).


Kontakt

Hauptgeschäftsführer

Dipl.-Ing. Volker Meyer

+49 221 270799 01
E-Mail

Bereich Wasser - Referent
Lars Neveling, M.Sc.

+49 221 270799 07
E-Mail

Gesetzliche Vorgaben

Die TrinkwV regelt die Verwendung von Werkstoffen in Kontakt mit Trinkwasser. Sie ist die nationale Umsetzung der europäischen Trinkwasserrichtlinie.

In Paragraph 17 TrinkwV heißt es:
 

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,

2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder

3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,

2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,

3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.

Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. (...)

Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

Bedeutung für Produkthersteller

Durch die Anforderung an Materialien und Werkstoffe bekommt die Trinkwasserverordnung daher besondere Bedeutung für die Produkthersteller.

Diese müssen sicherstellen, dass ihre Produkte im Kontakt mit Trinkwasser keine überhöhten Stoffkonzentrationen bei bestimmungsgemäßer Verwendung abgeben. Der einfachste Weg, um die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. die Verwendung zulässiger Stoffe und Materialien zu dokumentieren, ist die Bestätigung mittels Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers (z.B. DVGW, KIWA, TÜV etc.).

Diese Zertifikate sollten eine Vollprüfung beinhalten, d.h. Überprüfung der Materialien gemäß Bewertungsgrundlagen und mechanische Prüfung gemäß der allgemein anerkannten Regeln für das Produkt.

Da es verboten ist, dass ein Markenhersteller nach Ablauf von zwei Jahren Produkte auf den Markt bringt, welche die rechtlich verbindlichen Anforderungen des Gesetzgebers nicht erfüllen, können z.B. Versorger und SHK-Fachbetriebe damit Produkte, die von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer zertifiziert sind, ohne weiteren Herstellernachweis einsetzen.

Liegt kein Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers vor, sollte der Anwender sich vom jeweiligen Produkthersteller bestätigen lassen, dass das betroffene Produkt die Anforderungen erfüllt, wie sie in den vom Umweltbundesamt veröffentlichten Bewertungsgrundlagen beschrieben wurden.

Mitwirkung an der Überarbeitung der technischen Regeln für Trinkwasser-Installationen

Vertreter der figawa arbeiten bei der Erstellung der Bewertungsgrundlagen sehr eng mit dem Umweltbundesamt zusammen. Sie sind in den entsprechenden Arbeitskreisen des UBA (AK Metalle und KTW-AG) vertreten.

Ziel ist es hierbei besonders, die nationalen Anforderungen mit den parallel erarbeiteten europäischen Vorgaben zu harmonisieren, damit keine „Doppelprüfungen“ notwendig werden.