Im Zuge der Umsetzung des im letzten Jahr von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogrammes wird zur Zeit in den Fachabteilungen des BMWi intensiv an einer Neufassung der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) gearbeitet.
Ende November 2019 wurde im Rahmen des 39. Round-Table der deutschen Gaswirtschaft mit führenden Herstellern und Dienstleistern in Köln bereits über erste Ausrichtungen und Schwerpunkte der Förderung im Wärmemarkt unter der Moderation des Hauptgeschäftsführers der figawa Volker Meyer diskutiert. Herr Ministerialdirigent Ulrich Benterbusch (BMWi) war der Einladung der Verbände BDH, BDEW und figawa gefolgt und hatte in seinem Vortrag aktuelle Schwerpunkte dargestellt.
Zeitlich parallel und zur Unterstützung dieser Diskussion wurde im Auftrag der figawa-Arbeitskreise WLE und GIS durch ITG Dresden (Prof. Oschatz) und Weber Energieconsult ein Papier mit dezidierten Vorschlägen für Fördermaßnahmen im Bereich von Hallengebäuden und Hallenheizungssystemen erarbeitet und dem BMWi am 24.11.2019 unterbreitet.
Nach aktuell vorliegenden Informationen soll die angekündigte neue Förderungsstruktur der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) erst zum Januar 2021 in Kraft treten. Um Irritationen und eine abwartende Haltung im Markt mit der entsprechenden Verzögerung gewünschter Maßnahmen zu vermeiden, wurden zum Januar 2020 mehrere Maßnahmen zur deutlichen Verbesserung der bestehenden Förderprogramme für energieeffizientes Bauen und Sanieren umgesetzt, die z.T. auch den Bereich Nichtwohngebäude und darin Hallengebäude betreffen. Dabei wurde bereits ein Teil der im Vorschlagspapier dargestellten Maßnahmen aufgenommen.
- Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat, wird die steuerliche Absetzbarkeit energetischer Sanierungen im Bereich Wohngebäude verbessert. Nach dem neuen Gesetz kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20% der Investitionskosten für energetische Gebäudesanierungen reduziert werden.
- Die KfW-Förderung für den Neubau von Nichtwohngebäuden (Kredit-Programme 276 / 277 / 278) wurde zum 1. Januar 2020 modifiziert. Wird ein KfW-Effizienzgebäude geplant, so darf ab 01.01.2020 generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (auch kein Kombi- oder Hybridsystem mit Öl) mehr eingesetzt werden. In diesem Bereich werden die Fördermittel nicht verändert.
- Bei den KfW-Förderungen für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden (Programme 218 / 219 / 277 ) werden die Tilgungszuschüsse der Kredite um 10 – 15% erhöht, bei energetischen Einzelmaßnahmen sogar vervierfacht von 5% auf 20% (zu Einzelheiten siehe Technische Mindestanforderungen Einzelmaßnahmen unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/EE-Bauen-und-Sanieren-Unternehmen-276-277-278/.
Zur Verbesserung des energetischen Verhaltens von Hallengebäuden sind die folgenden Maßnahmen zielführend:
- die energetische Verbesserung der Ausführung von Hallentoren, der Einbau von Schnelllauftoren und der Umbau von Überladebrücken im Sinne der thermischen Entkopplung von der Gebäudehüllfläche
- der Einbau bedarfsgeregelter Systeme der Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen
- der Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen zwecks energetischer Verbesserung
- der Einbau kondensierender Warmlufterzeuger
- der Einbau von Dunkelstrahlern mit einem Strahlungsfaktor RF > 0,69
- der Einbau von Hellstrahlern mit einem Strahlungsfaktor RF > 0,69
- der Einbau von kondensierenden Abgaswärmetauschern in Strahlungsheizungssystemen
- Maßnahmen zur Abwärmenutzung für die Raumkonditionierung und Warmwasserbereitung
- der Einbau PI-geregelter Warmluftrückführung bei Luftheizungssystemen (zentral versorgte Lufterhitzer)
- der Einbau bedarfsabhängiger Regelungen von Heizungssystemen
- der Einbau von Komponenten eines technischen Energiemanagement-systems bzw. eines Energie-Monitorings
- die energetische Verbesserung der Ausführung von Hallentoren, der Einbau von Schnelllauftoren und der Umbau von Überladebrücken im Sinne der thermischen Entkopplung von der Gebäudehüllfläche
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa) fördert nach einem modifizierten Programm ab Januar 2020 den Einbau neuer Heizungen, die mindestens anteilig mit erneuerbaren Energien arbeiten oder für eine spätere Nutzung erneuerbarer Energien ausgelegt sind (z.B. Gasbrennwertheizung „renewable ready“). Die Fördersätze (Zuschüsse) liegen hier zwischen 20 und 45% der förderfähigen Kosten. Hohe Förderungen gibt es insbesondere für Anlagen, die bisherige Ölheizungen ersetzen.
Gefördert werden u.a.
- Solarthermieanlagen
- Biomasseanlagen oder Wärmepumpenanlagen
- Erneuerbare Energien Hybridheizungen
- Gas-Hybridheizungen mit erneuerbarer Wärmeerzeugung bzw. späterer Einbindung erneuerbarer Wärmeerzeugung
- Solarthermieanlagen
Mit den verbesserten Förderprogrammen könnten aktuell deutliche Impulse beim Bau und der Sanierung energieeffizienter Gebäude ausgelöst werden.
Bei der weiteren Diskussion um die Konzeption und Detaillierung der für 2021 angekündigten neuen Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) wird es wichtig sein, unter dem Stichwort „renewable ready“ die Verknüpfung zu den Ergebnissen des BMWi-Dialogprozesses Gas2030 sowie zum aktuellen DVGW-Projekt Gas2050 herzustellen und damit auch Heizungssysteme zu berücksichtigen, die mit einem relevanten Anteil gasförmiger Energieträger aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können.
Eine gute und systematische Gesamtübersicht über die geänderten Förderbedingungen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude findet sich auf der Website sowie im aktuellen Newsletter des Ökozentrums NRW unter http://www.oekozentrum-nrw.de/erhoehung-der-kfw-foerderung.html.