Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit 1. November 2020 in Kraft

Das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ – kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) wurde am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1. November 2020 in Kraft getreten. Das neue Gesetz löst das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab, die damit außer Kraft treten. 

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Mit dem neuen Gesetz werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden inklusive der Definition eines Niedrigstenergiegebäude-Standards umgesetzt. 

Gemäß der Festlegungen im Koalitionsvertrag der aktuellen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD wurde das energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung insbesondere bei Wohngebäuden gegenüber dem Status EnEV 2016 nicht verschärft. Nach einer Klausel des neuen Gesetzes sollen die energetischen Anforderungen des GEG im Jahr 2023 überprüft werden. 

Bedeutung für Hallengebäude mit dezentralen Hallenheizsystemen

Für den Bereich von Hallengebäuden (bzw. Zonen mit Raumhöhe > 4m), die mit dezentralen Hallenheizsystemen betrieben werden, ergeben sich mit dem neuen Gesetz folgende Änderungen: 

  • die bisherige Verpflichtung (nach EnEV und EEWärmeG) zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung entfällt (§ 10 Abs. 4) – in der Regel wurde diese Pflicht bei der energetischen Nachweisführung von Hallen bisher durch Nutzung der sog. Ersatzmaßnahmen (Übererfüllung des EnEV-Anforderungsniveaus um 15%) erfüllt
  • gleichzeitig entfällt die bisherige Ausnahmeregelung in den primärenergetischen Anforderungen (PEB) dieser Gebäudezonen – das PEB-Niveau dieser Gebäudezonen steigt damit um 25% 
  • in der Summe ergibt sich damit für Gebäudezonen mit Raumhöhe > 4 m (Hallen), die mit dezentralen Heizsystemen betrieben werden, eine Verschärfung des PEB-Niveaus um ca. 12% gegenüber dem bisherigen Standard 

Zusammenfassung

Dezentrale Hallenheizsystem (Dunkelstrahler, Hellstrahler, Warmlufterzeuger) sind damit auch nach dem neuen GEG ohne Einschränkung einsetzbar. Dabei können insbesondere Systeme mit guten Produktwerten in der Energieeffizienz wesentlich zu einem guten Gesamtergebnis beitragen. Gleichzeitig ist bei der Planung neuer Hallengebäude an allen Gewerken ambitioniert an der Energieeffizienz zu arbeiten. 

Wichtige Teile des neuen Gebäudeenergiegesetzes für den Bereich Nichtwohngebäude (NWG):
§ 10    Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§ 18    Gesamtenergiebedarf Nichtwohngebäude
           mit Verweis auf Anlage 2 – Technische Ausführung des Referenzgebäudes NWG
§ 19    Baulicher Wärmeschutz Nichtwohngebäude
           mit Verweis auf Anlage 3 – Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten NWG
§ 21    Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
           mit Bezugnahme auf die überarbeitete Normenreihe DIN V 18599:2018-09
§ 22    Primärenergiefaktoren
           nach Anlage 4

Kontakt: Harald Petermann