Die Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) tritt am 21.03.2021 verbindlich in Kraft.
Aufgrund der massiven Auswirkungen der COVID 19-Pandemie hat das Umweltbundesamt (UBA) im vergangenen Jahr die Übergangsregelung KTW-BWGL daher erweitert und einige Erleichterungen aufgenommen:
- Befristet bis zum 21. März 2023 kann die trinkwasserhygienische Eignung der Materialien weiterhin auf Grundlage von Prüfberichten nachgewiesen werden, die im Rahmen der Erteilung von Prüfzeugnissen nach KTW-, Beschichtungs- oder Schmierstoffleitlinie erstellt wurden (Ausstellung nach dem 21. März 2013).
- Erforderlich ist jedoch, dass bis zum Inkrafttreten der KTW-BWGL eine erneute Bewertung der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Produktes verwendet werden, durchgeführt werden muss (Rezepturbewertung).
Kapazitätsengpass bei den Zertifizierungsstellen
Die Vielzahl der gleichzeitigen Zertifizierungsanträge durch die gesamte Branche in Verbindung mit der hohen Komplexität der Rezepturbewertungen führt derzeit zu einem massiven Kapazitätsengpass in allen beteiligten Stellen. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Anträge nicht rechtzeitig bearbeitet und entsprechende Zertifikate nicht fristgerecht bis zum 21.03.2021 ausgestellt werden können.
Sowohl UBA als auch Zertifizierungsstellen akzeptieren daher, nach entsprechenden Aktivitäten auf Verbändeebene, dass der Antrag zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung in Verbindung mit KTW-Prüfzeugnissen, die nach dem 21.03.2013 ausgestellt wurden ausreicht, um die trinkwasserhygienische Eignung weiterhin nachzuweisen.
Eine entsprechende Bestätigung stellen die Zertifizierungsstellen den Antragstellern aus.
Produkte mit Prüfzeugnis weiterhin rechtskonform einsetzbar
Das bedeutet, dass unter diesen Voraussetzungen sämtliche Produkte, die ab 21.03.2013 nach den UBA-Leitlinien geprüft und für die anschließend Prüfzeugnisse erstellt wurden, auch weiterhin bedenkenlos und vor allem rechtskonform im Kontakt mit Trinkwasser eingesetzt werden können.
Gemeinsam mit weiteren Branchenverbänden, hat die figawa erreicht, dass das UBA weitere Informationen zum Sachverhalt im Rahmen seiner überarbeiteten FAQs zur Prüf- und Zertifizierungspraxis (Frage A-11) veröffentlicht hat.
Vertiefende Informationen stehen figawa-Mitgliedern exklusiv zur Verfügung.
Kontakt: Lars Neveling