figawa stimmt einheitliche Vorgehensweise zur individuellen Verlängerung von „COVID-Zertifikaten“ mit Zertifizierungsstellen und Umweltbundesamt ab
Infolge der COVID-19-Pandemie ist es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Erstinspektionen, Fremdüberwachungen und der Probennahme von Prüfkörpern gemäß der Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten gekommen.
Daher hat das Umweltbundesamt im Jahr 2021 festgelegt, dass alle Konformitätsbestätigungsverfahren für einen befristeten Zeitraum von zwei Jahren bis zum 21. März 2023 auf Grundlage einer Typprüfung erfolgen können, auch wenn eigentlich eine Zertifizierung nach dem 1+-System erforderlich wäre.
Für die Erteilung der landläufig „COVID-Zertifikate“ genannten Konformitätsbestätigungen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt für organische Materialien noch Prüfberichte herangezogen werden, die für KTW-Prüfzeugnisse oder nach dem DVGW Arbeitsblatt W 270 erstellt wurden. Diese Möglichkeit endet jedoch zum 21. März 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt müssten alle „COVID-Zertifikate“ von den Zertifizierungsstellen in vollumfängliche Konformitätsbestätigungen überführt werden, jedoch hat sich bereits vor längerer Zeit abgezeichnet, dass der vom Umweltbundesamt gewährte Zeitraum von zwei Jahren hierfür nicht ausreicht.
Daher hat die figawa gemeinsam mit weiteren Verbänden und den akkreditieren Zertifizierungsstellen frühzeitig den Dialog mit dem Umweltbundesamt gesucht, um einen für alle beteiligten Kreise gangbaren Lösungsweg zu eruieren. Da eine Verlängerung der oben genannten Regelung auf regulatorischer Ebene vom Umweltbundesamt abgelehnt wurde, konnten die Verbände jedoch nach mehrmonatiger Abstimmungsphase eine konzertierte Vorgehensweise auf Zertifizierungsebene abstimmen, die auch vom Umweltbundesamt gebilligt wird:
Die Gültigkeit der erteilten „COVID-Zertifikate“ kann von den Zertifizierungsstellen bis zum 21.09.2024 verlängert werden. Der verlängerte Zeitraum wird dazu genutzt, um die noch fehlenden aber für eine vollumfängliche Konformitätsbestätigung erforderlichen Schritte umzusetzen. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vorab ein Antrag für eine vollumfängliche KTW-Konformitätsbestätigung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle eingegangen ist.
Den betroffenen Unternehmen wird angeraten, kurzfristig den Kontakt zu ihren jeweiligen Zertifizierungsstellen aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Weitere Informationen diesbezüglich sind bereits auf den Websites einiger Zertifizierungsstellen abrufbar:
https://www.dvgw-cert.com/service-aktuelles/meldungen/2023-02-15-verlaengerung-ktw
https://www.hyg.de/mainlinks/zertifizierungsstelle_hycert_tvg.php
Kontakt:
Lars Neveling